Die Begriffe „Hausgeld“ und „Wohngeld“ tauchen häufig im Bereich Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) auf. Aber was genau bedeuten sie und gibt es überhaupt einen Unterschied?
Das Hausgeld ist die monatliche Vorauszahlung der Eigentümer in einer WEG an die Hausverwaltung. Es bildet das Kapital, mit dem die Verwaltung arbeiten und ihren Pflichten nachkommen kann. Über das Hausgeld wird auch die Erhaltungsrücklage (früher Instandhaltungsrücklage) gebildet. Der Begriff „Wohngeld“ wird auch häufig als Synonym zum „Hausgeld“ verwendet. Nicht zu verwechseln ist dieses Wohngeld mit dem staatlichen Zuschuss zur Miete nach dem Wohngeldgesetz. Die Höhe des Hausgelds bestimmen alle Miteigentümer gemeinsam auf der Eigentümerversammlung. Die Verwaltung stellt dafür einen Wirtschaftsplan auf, der auf der Eigentümerversammlung vorgestellt und diskutiert wird. Die WEG fasst dann einen Beschluss über den Wirtschaftsplan und somit über das Hausgeld.
Wie wird das Hausgeld festgelegt und wie wird es gezahlt?
Das Hausgeld wird grundsätzlich monatlich und im Voraus gezahlt. Es gibt der Verwaltung das nötige Kapital zur Bewirtschaftung des Gemeinschaftseigentums der WEG. Das Hausgeld deckt die laufenden Kosten der WEG, zusätzlich wird darüber auch noch die Erhaltungsrücklage gebildet. Diese Rücklage soll es der Verwaltung ermöglichen, nicht planbare Instandhaltungsmaßnahmen zu finanzieren ohne eine Sonderumlage der WEG nutzen zu müssen. Die Höhe des nötigen Hausgelds kann somit nur abgeschätzt werden, was im Rahmen des Wirtschaftsplans durch die Verwaltung geschieht.
Der Wirtschaftsplan enthält neben den geschätzten Ausgaben für Bewirtschaftung und Instandhaltung auch die Verteilerschlüssel. Mit Hilfe des Verteilerschlüssels wird festgelegt, welcher Miteigentümer welchen Anteil an den Gesamtkosten trägt. Im Normalfall werden die sogenannten Miteigentumsanteile für die Aufteilung zugrunde gelegt. Das Hausgeld wird auf das -von der WEG-Verwaltung angelegte- WEG-Eigenkonto überwiesen.
Übliche Bestandteile des Hausgelds
Das Hausgeld ergibt sich hauptsächlich aus den laufenden Kosten einer WEG. Somit ist es stark abhängig vom jeweiligen Objekt. Das Hausgeld dient nur der Bewirtschaftung des Gemeinschaftseigentums, daher ist dieses auch für die Zusammensetzung des Hausgelds verantwortlich. Einige Aspekte sind jedoch üblicherweise im Hausgeld enthalten:
- Übliche Betriebskosten wie Müllabfuhr, Wasser, Schornsteinfeger, Winterdienst etc.
- Heiz- und Stromkosten für das Gemeinschaftseigentum (bspw. Licht im Treppenhaus).
- Kosten für die WEG-Verwaltung (Verwalterkosten, Kontoführungsgebühren etc.).
- Beitrag zur Instandhaltungsrücklage.
- Kosten für Kleinreparaturen, für die nicht auf die Instandhaltungsrücklage zurückgegriffen wird (defektes Haustürschloss o. Ä.).
Verfügt die WEG über Gemeinschaftseigentum wie beispielsweise Aufzüge, gemeinschaftliche Gartenanlagen, die gepflegt werden müssen, oder auch Gemeinschaftsgaragen, steigt dementsprechend auch das Hausgeld.
Welche Teile vom Hausgeld sind auf Mieter umlegbar?
Wenn ein Miteigentümer sich entschließt, seine Wohnung zu vermieten, anstatt sie selber zu bewohnen, bleibt er trotzdem verantwortlich für die Hausgeldzahlungen an die WEG. Es ist jedoch möglich, die entstehenden Kosten teilweise im Rahmen der Mietnebenkosten auf den Mieter umzulegen. Die wichtigsten Posten des Hausgelds, die NICHT umgelegt werden können, sind:
- Anteil an der Instandhaltungsrücklage.
- Kosten für die Verwaltung (auch Kontoführungsgebühren etc.).
- Reparatur- und Instandsetzungskosten.
- Arbeitsanteile eines eventuellen Hausmeister für Reparaturen und Instandsetzungen.
- Arbeitsanteile eines eventuellen Gartendienstes.
- Anschaffungskosten für Geräte und Werkzeuge (bspw. Waschmaschine für gemeinschaftlichen Waschkeller).
- Kosten für das Anfertigen von Gutachten im Auftrag der WEG.
Da das Hausgeld individuell aus den verschiedenen umlegbaren und nicht umlegbaren Posten zusammengesetzt wird, lässt sich kein allgemeiner Prozentsatz des Hausgelds angeben der auf die Mieter umlegbar ist.
Abrechnung des Hausgelds, die Jahresabrechnung
Das Hausgeld basiert auf den Schätzungen des Wirtschaftsplans. In den meisten Fällen deckt es nicht nicht genau die entstandenen Kosten. Somit bekommen alle Miteigentümer einmal im Jahr, im Rahmen der Jahresabrechnung, eine Abrechnung über das Hausgeld. Diese wird von der Verwaltung erstellt, indem der Wirtschaftsplan mit den tatsächlichen Kosten verrechnet wird. Die verbleibende Abrechnungsspitze kann sowohl positiv (Guthaben) als auch negativ (Nachzahlung) ausfallen.
Eine gute Verwaltung zeichnet sich durch gute Abschätzungen und damit durch geringe Abrechnungsspitzen in ihren Jahresabrechnungen aus. Die Abrechnungsspitze kann auch in die Erstellung des Wirtschaftsplans für das folgende Wirtschaftsjahr einbezogen werden. Die Jahresabrechnung wird von den Miteigentümern im Rahmen der Rechnungsprüfung geprüft und auf der ordentlichen Eigentümerversammlung per Beschluss angenommen.
Was tun, wenn ein Miteigentümer nicht zahlt?
Wenn einzelne Miteigentümer das Hausgeld verspätet oder auch gar nicht zahlen, fehlt der Verwaltung das Kapital zur ordentlichen Bewirtschaftung des Gemeinschaftseigentums. Da die Betriebs- und Verwaltungskosten weiterhin anfallen, muss die WEG, also alle weiteren Miteigentümer -gegebenenfalls über Sonderumlagen-, für die ausfallenden Zahlungen aufkommen. Ein zahlungsunwilliger Miteigentümer fällt der WEG und damit den anderen Miteigentümern zur Last. Es ist Aufgabe der Verwaltung Schritte einzuleiten, damit die Zahlungen wieder pünktlich aufgenommen werden. Dabei sind die Optionen weitläufig, ein häufig eingesetztes Mittel ist das Entziehen des Stimmrechts auf Eigentümerversammlungen. Im äußersten Fall muss die Zahlung des Hausgelds gerichtlich eingefordert werden.
Fazit
Das Hausgeld (auch Wohngeld genannt) wird von allen Miteigentümern in einer WEG monatlich an die Verwaltung gezahlt. Die Hausverwaltung bekommt somit das notwendige Kapital zur Bewirtschaftung des Objektes. Über das Hausgeld wird auch die Erhaltungsrücklage gebildet. Die Höhe des Hausgelds wird von der Hausverwaltung im Wirtschaftsplan vorgeschlagen und von der WEG beschlossen.